§ 15 HeizKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

§ 15.

Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078887

alte Dokumentnummer

N5199224493J

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