§ 15 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 15.

Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138326

alte Dokumentnummer

N8199530420L

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