Disziplinarvorgesetzte
§ 15.
(1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
- 1. die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
- 2. die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
- 3. die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
- 4. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen
- VIII und IX und, soweit nicht einer der in den Z 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes ist der zuständige Militärkommandant. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)
(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Abs. 1 im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 5, ab 1.7.1988)
(4) Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
- 1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
- 2. unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
- beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Z 1 der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der Z 2 der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061234
alte Dokumentnummer
N4198511424A
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