§ 15 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Disziplinarvorgesetzte

§ 15.

(1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

  1. 1. die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
  2. 2. die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
  3. 3. die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
  4. 4. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes ist der zuständige Militärkommandant. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Abs. 1 im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 5, ab 1.7.1988)

(4) Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

  1. 1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
  2. 2. unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061234

alte Dokumentnummer

N4198511424A

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