Methodik
§ 15.
(1) Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben derAnlage 10.
(2) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.
(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3 vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.
(4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III der Anlage 3 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20005172
Dokumentnummer
NOR40085581
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