§. 15.
Die Rangstufen, Titel und Bezüge, welche den Baubeamten und dem Baudienstpersonale zukommen, werden durch das beiliegende Schema bestimmt. Die Besetzungen der Beamtenstellen erfolgen in der Regel im Wege des Concurses.
Schlagworte
Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027609
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)