Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind
§ 15.
(1) Zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B oder zu Teilen der Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen.
(2) Von den Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung kann bei diesen Personen insoweit abgesehen werden, als sie eine einschlägige Praxis von zwei Jahren nachweisen. In diesen Fällen ist jedoch für die Zulassung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098336
alte Dokumentnummer
N61978111330
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