§ 15 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 15.

(1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einem mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die dem Ausbildungslehrgang für Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098299

alte Dokumentnummer

N61978110950

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