§ 15.
(1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einem mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die dem Ausbildungslehrgang für Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098299
alte Dokumentnummer
N61978110950
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