Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Mündliche Prüfung
§ 15.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
- 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
- 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
- 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)
- 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
- 5. Einführung in die Betriebswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Marketing.
(2) Von der Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich höchstens drei der in der Anlage 2 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden.
(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109395
alte Dokumentnummer
N6199439876J
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