§ 15 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Mündliche Prüfung

§ 15.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:

  1. 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
  2. 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
  3. 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)
  4. 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
  5. 5. Einführung in die Betriebswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Marketing.

(2) Von der Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich höchstens drei der in der Anlage 2 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden.

(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 2 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109395

alte Dokumentnummer

N6199439876J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)