§ 15. Auf- und Abrundung der Steuer.
Bei der Berechnung der Steuer sind Beträge über 50 g nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden.
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Rundung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042584
alte Dokumentnummer
N3195512283S
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