§ 15 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 15. Auf- und Abrundung der Steuer.

Bei der Berechnung der Steuer sind Beträge über 50 g nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden.

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042584

alte Dokumentnummer

N3195512283S

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