Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 15. Diplomgrade
(1) Soweit nicht in Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Diplomstudien der akademische Grad „Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae“, Absolventen der Diplomstudien der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“ verliehen.
(2) Absolventinnen folgender Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum naturalium“, Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“ verliehen:
„Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26),
„Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 27),
„Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28),
„Astronomie“ (§ 2 Abs. 3 Z 29),
„Meteorologie und Geophysik“ (§ 2 Abs. 3 Z 30),
„Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31),
„Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 32),
„Biologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 33),
„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 34),
„Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 35),
„Haushalts- und Ernährungswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39).
(3) Absolventinnen der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) wird der akademische Grad „Magistra der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magistra pharmaciae“, Absolventen dieser Studienrichtung der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt jeweils „Mag. pharm.“ verliehen, sofern das Thema der Diplomarbeit einem der im § 8 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht nach § 9 Abs. 6 Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.
(4) Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen „Psychologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 39), „Logistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 25), „Geographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37) und „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“ (§ 2 Abs. 3 Z 38) wird auf Antrag anstelle des im Abs. 1 genannten akademischen Grades der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Diplomarbeit überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(5) Absolventinnen der der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtungen (§ 2 Abs. 5 lit. b) wird der akademische Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“ verliehen.
(6) Absolventinnen und Absolventen von die Kombination zweier Studienrichtungen umfassenden Diplomstudien wird der für die erste Studienrichtung in Betracht kommende Diplomgrad verliehen.
(7) Werden mehrere Hochschulen (Fakultäten) mit der Durchführung einer Studienrichtung gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des akademischen Grades der zuständigen akademischen Behörde derjenigen Hochschule (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde.
(8) In der Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades (§ 34 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist auch der absolvierte Studienzweig ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Haushaltswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119223
alte Dokumentnummer
N7197131095L
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