§ 15 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 15.

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40070510

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)