§ 15 GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zweiter Abschnitt.

Die gesellschaftlichen Organe.

1. Titel.

Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)

§ 15.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.

(2) Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden.

Schlagworte

Gesellschaftergeschäftsführer

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023001

alte Dokumentnummer

N2190615353T

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