2. Abschnitt
Schulung der Gefahrgutlenker Anerkennung der Lehrgänge
§ 15
(1) § 15.Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
- 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),
- 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
- 4. Angaben zur Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,
- 5. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und
- 6. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
- 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
- 2. detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
- 3. Durchführung der persönlichen praktischen Übungen,
- 4. Lehrmittel,
- 5. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
- 6. Katalog der Prüfungsfragen und
- 7. ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern jedoch keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.
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