§ 15 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

ABSCHNITT III

Sitzungen des Kuratoriums Einberufung

§ 15.

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium zur Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester, schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 16) zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn es vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme verlangen oder wenn der Vorsitzende nach § 13 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entschieden hat. Die Sitzung hat in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(3) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen Sitzungstermin hat eine Frist von mindestens einer Woche zu liegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120193

alte Dokumentnummer

N7197640733L

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