ABSCHNITT III
Sitzungen des Kuratoriums Einberufung
§ 15.
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium zur Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester, schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 16) zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn es vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme verlangen oder wenn der Vorsitzende nach § 13 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entschieden hat. Die Sitzung hat in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
(3) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen Sitzungstermin hat eine Frist von mindestens einer Woche zu liegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120193
alte Dokumentnummer
N7197640733L
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