§ 15 GeoDIG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2012

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

§ 15.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:

  1. 1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  2. 2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  3. 3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  4. 4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
  1. a) durch öffentliche Geodatenstellen,
  2. b) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
  3. c) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
  4. d) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
  1. 5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40143438

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