§ 15
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, soweit nicht hierüber besondere Vorschriften bestehen.
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§ 15
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, soweit nicht hierüber besondere Vorschriften bestehen.
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