§ 15 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Erweiterungen im Krisenfall

§ 15

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 kann die E-Control insbesondere

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 1 jeweils täglich bzw. jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 jeweils täglich anordnen;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 7 Z 1 lit. a und lit. b, Z 2 und Z 3 sowie § 10, § 11, § 16 Abs. 2 sowie § 17 jeweils aktuell anordnen;
  5. 5. die Meldung der Daten gemäß § 8 und § 9 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

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