§ 15 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Gebühren

§ 15

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024639

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