§ 15 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Information

§ 15.

(1) Bedienstete sind im Anlassfall durch die Dienstbehörde (Personalstelle) über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen zu informieren. Insbesondere sind Männer auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder die Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater hinzuweisen.

(2) Bedienstete sind im Anlassfall über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu informieren.

Schlagworte

Karenzurlaubsregelung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140289

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