Information
§ 15.
(1) Bedienstete sind im Anlassfall durch die Dienstbehörde (Personalstelle) über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen zu informieren. Insbesondere sind Männer auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder die Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater hinzuweisen.
(2) Bedienstete sind im Anlassfall über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu informieren.
Schlagworte
Karenzurlaubsregelung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140289
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