§ 15 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).

Aus- und Fortbildung

§ 15.

(1) Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter*innen des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung).

(2) Der Rechnungshof nahm im Zeitraum 2020/2021 insgesamt mit 7 Mentor*innen und 7 Mentees am Cross Mentoring des Bundes teil.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20011840

Dokumentnummer

NOR40242879

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