§ 15 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gewinnung von “Qualifiziertem" und “Geprüftem Vermehrungsgut" in Samenplantagen und Familieneltern

§ 15

(1) Der Ernteunternehmer hat

  1. 1. bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens einen Monat vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
  2. 2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
  3. 3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
  4. 4. in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen bzw. Familien und bei Familieneltern eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
  5. 5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. bei Samenplantagen und Familieneltern die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf;
  2. 2. die Mindestanzahl der Klone, Familien und Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
  3. 3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.

(3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.

(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

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