§ 15 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Waldteilung

§ 15.

(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3 festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132144

alte Dokumentnummer

N8197522375L

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