§ 15 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

§ 15.

(1) Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.

(2) Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:

  1. 1. die Geschäftsordnung,
  2. 2. der Jahresvoranschlag,
  3. 3. der Rechnungsabschluß,
  4. 4. der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,
  5. 5. der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.

(3) Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Der Geschäftsführer hat der Aufsichtsbehörde auf deren Wunsch in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131868

alte Dokumentnummer

N8197339766L

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