§ 15 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

D. FORSCHUNG AN UNIVERSITÄTEN UND KUNSTHOCHSCHULEN Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 15

(1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und besonderen Universitätseinrichtungen, die Kunsthochschulen und ihre Abteilungen und Institute sowie die Akademie der Bildenden Künste und ihre Institute können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage Dritter oder für andere Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleichartige Arbeiten handelt und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Organe der Universitäten der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden Künste zum Abschluß solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes im Einzelfall. Über die Erteilung der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung als erteilt.

(3) Handelt es sich um die Übernahme der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage anderer Bundesdienststellen, ist Abs. 2 sinngemäß nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen anzuwenden.

(4) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, den besonderen Universitätseinrichtungen, den Kunsthochschulen und ihren Abteilungen und Instituten sowie der Akademie der Bildenden Künste und ihren Instituten kann vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Arbeiten übertragen werden. Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann diesen Einrichtungen auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter sinngemäßer Anwendung des § 12 und des § 13 erteilen.

(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, für die Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1) unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

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