§ 15 FMG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Amtliches Verzeichnis

§ 15

§ 15. Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.

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