§ 15 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

5. Teil

Verpflichtungen der Betriebe und Anforderungen an diese Hygiene

§ 15.

(1) Wer gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung

  1. 1. Anforderungen an die hygienische Beschaffenheit von Futtermitteln festzusetzen,
  2. 2. Verfahren zur Gewährleistung eines einwandfreien Hygienestatus von Futtermitteln vorzuschreiben und
  3. 3. Art und Umfang der Hygienekontrollen bei Futtermitteln zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136752

alte Dokumentnummer

N8199331605J

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