5. Teil
Verpflichtungen der Betriebe und Anforderungen an diese Hygiene
§ 15.
(1) Wer gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung
- 1. Anforderungen an die hygienische Beschaffenheit von Futtermitteln festzusetzen,
- 2. Verfahren zur Gewährleistung eines einwandfreien Hygienestatus von Futtermitteln vorzuschreiben und
- 3. Art und Umfang der Hygienekontrollen bei Futtermitteln zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136752
alte Dokumentnummer
N8199331605J
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