§ 15 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 15

§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Tierkörperteile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als „vorläufig beanstandet'' zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder sonstiger Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß bei den vorgeschriebenen Temperaturen aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)