§ 15.
(1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstalung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Trichinenschauer und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10010425
Dokumentnummer
NOR40025611
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