§ 15 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977

§ 15.

Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095380

alte Dokumentnummer

N6196723094L

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