Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977
§ 15.
Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095380
alte Dokumentnummer
N6196723094L
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