§ 15 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2014

Widerruf einer Förderung

§ 15.

(1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn

  1. a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
  2. b) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
  3. c) der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
  4. d) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.

(2) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss rückzuerstatten ist, wenn

  1. a) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
  2. b) das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
  3. c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
  4. d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

(3) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40165354

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