§ 15 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 15.

(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 10 Abs. 1 B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

(2) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Recht umfasst weiters folgende Rechte:

  1. 1. fristgerechte Einladung zu jeder Sitzung und rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen,
  2. 2. Einsichtnahme in Geschäftsstücke,
  3. 3. Anträge und Fragen zu stellen,
  4. 4. bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern in das Protokoll aufnehmen zu lassen,
  5. 5. Aufnahme von Sondervoten in das Protokoll zu verlangen,
  6. 6. Unterschrift auf dem Protokoll sowie
  7. 7. Erhalt des Protokolls.

(3) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf einen Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220652

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