Förderungsbeirat
§ 15.
Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere
- 1. die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,
- 2. die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
- 3. die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073503
alte Dokumentnummer
N5198225434L
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