§ 15 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Förderungsbeirat

§ 15.

Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere

  1. 1. die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,
  2. 2. die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
  3. 3. die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073503

alte Dokumentnummer

N5198225434L

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