§ 15
— Gebühr für Gesprächsaufforderung
(1) § 15.Die Gebühr beträgt
Schilling
für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die
Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............ 10,-
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.
(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147688
alte Dokumentnummer
N9197042597L
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