§ 15 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 15

— III. Vornahme der Revision.

§. 15.

Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach §. 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022944

alte Dokumentnummer

N2190319102R

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