Inkrafttreten
§ 15.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Für das Jahr 2023 reduziert sich der in § 5 Abs. 1 genannte jährliche Betrag um die Hälfte.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40252975
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