5. Abschnitt
Energieeffizienzmaßnahmen Voraussetzungen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 15.
(1) Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 und § 11 EEffG angerechnet werden, wenn
- 1. die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetztwurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde,
- 2. die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 17 erfolgt ist,
- 3. feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des § 27 Abs. 4 Z 2 EEffG zuzurechnen ist,
- 4. sie in Österreich gesetzt und damit eine Verbesserung der Endenergieeffizienz in Österreich herbeigeführt wurde,
- 5. sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,
- 6. sie keine Ersatzmaßnahme gemäß § 21 Abs. 5 ff EEffG ist, und
- 7. die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 27 Abs. 4 EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß § 10 und § 11 EEffG ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176783
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