Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Kontinuierliche Messungen
Leistungsgrenzen
§ 15.
(1) Werden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Abs. 3 kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:
| Staub | CO | SO2 | NOX |
Brennstoffwärmeleistung (MW) | 15 | 15 | 30 | 30 |
(2) Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.
(3) Die kontinuierliche Messung der Emissionen an Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW darf durch andere Prüfungen, wie der kontinuierlichen Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen ersetzt werden, wenn dadurch mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40153214
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