Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln
§ 15.
(1) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,
- 2. die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,
- 3. den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
- 4. die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
- 5. die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
(2) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1. Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
- 2. die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
- 3. die verordnete Packungsanzahl sowie
- 4. nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
(3) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1. die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
- 2. die abgegebene Packungsanzahl sowie
- 3. nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
Schlagworte
Teilnehmerin, Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268209
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