Verweisungen
§ 15.
Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254564
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