§ 15 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 15.

Hinsichtlich der Eisenbahnlinien der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind bis auf weiteres nur die Arbeiten zur Verfassung des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes durchzuführen. Die Vertretung dieser Unternehmung obliegt zu Lasten der Stelle, welche die Kosten der Anlegung des Eisenbahnbuches für die Linien dieser Gesellschaft endgültig zu tragen haben wird, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen".

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144450

alte Dokumentnummer

N9193412050I

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