§ 15 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 15.

(1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen mittels einer schriftlichen Mahnung einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.

(3) Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis auf maximal 10% zu reduzieren.

(4) Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

Schlagworte

Betreibungsmaßnahme, Fahrausweis, Ermäßigungsausweis, Freifahrtausweis

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148445

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