§ 15.
(1) Der Tag, an dem die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnen, ist vom Verhandlungsleiter zu bestimmen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichen.
(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.
(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.
(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025360
alte Dokumentnummer
N2195416983R
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