§ 15 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 15.

(1) Der Tag, an dem die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnen, ist vom Verhandlungsleiter zu bestimmen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichen.

(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.

(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.

(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025360

alte Dokumentnummer

N2195416983R

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