6. Abschnitt
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 15
(1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 dieser Verordnung sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 6 und 7, 22 Abs. 2 und 22c Abs. 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
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