§ 15 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1994

CE-Kennzeichnung

§ 15

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Z 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“, mit dem in Anhang II Z 1.1 als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die von der Europäischen Kommission vergebene Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.

(3) An Stelle der in Abs. 2 angeführten Buchstabenfolge „CE“ darf bis zum 31. Dezember 1994 das Kurzzeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) verwendet werden.

(4) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, tragen.

(5) Es ist verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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