C. Eheschließung
§ 15
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Ehebuch eingetragen hat.
Zu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe §§ 42 bis 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
Schlagworte
Scheinstandesbeamter, Personenstandsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024723
alte Dokumentnummer
N2193811058S
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