Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Emissionsmessungen
§ 15.
(1) Mit den Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
(2) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 13 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Dokumentation sowie über die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung.
Schlagworte
Probenahmestelle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059077
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