Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Z 2 und der §§ 16 bis 29 (Teil 3) der Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, betreffend den Lehrberuf Kommunikationstechniker-Bürokommunikation treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(3) Im § 1 der Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, erhalten die derzeitigen Ziffern 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen “2" und “3". Die derzeitigen Teile 4, 5 und 6 der Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, erhalten die Bezeichnungen “Teil 3", “Teil 4" und “Teil 5".
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2003 im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Prüfungsvorschriften für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation entsprechend der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik voll anzurechnen.
(6) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044583
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