§ 15.
(1) Der Feingehalt der eingereichten Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang II des Übereinkommens angeführten Verfahren festzustellen. Die Bestimmungen des § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz finden Anwendung.
(2) Eine Feingehaltsnachsicht darf nicht gewährt werden. Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes können jedoch vom ermächtigten Punzierungsamt nachgesehen werden, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046310
alte Dokumentnummer
N3197524772L
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