§ 15 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 15.

(1) Der Feingehalt der eingereichten Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang II des Übereinkommens angeführten Verfahren festzustellen. Die Bestimmungen des § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz finden Anwendung.

(2) Eine Feingehaltsnachsicht darf nicht gewährt werden. Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes können jedoch vom ermächtigten Punzierungsamt nachgesehen werden, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046310

alte Dokumentnummer

N3197524772L

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