Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
§ 15.
(1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(3) Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 an dieses Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergeht.
(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelkategorie, Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063871
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