§ 15 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

5. Abschnitt

Vorkehrungen für den Krisenfall Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 15

(1) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinausjeweils spätestens bis zum 30. April zum Stichtag 15. April zu melden:

  1. 1. von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 7 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten);
  2. 2. von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten).

(2) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den Zeitraum vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

  1. 1. eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;
  2. 2. eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus ur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen zu melden:

  1. 1. von den öffentlichen Erzeugern spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:
  1. a) für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);
  2. b) für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke das monatliche Regelarbeitsvermögen sowie die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24.00 Uhr;
  1. 2. von den Netzbetreibern spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Monats für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24.00 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für die jeweils vergangenen sechs Monate übermitteln.

(4) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Endverbrauchergruppen (Komponenten der Verwendung / der Abgabe) zu melden. Die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie ist durch geeignete Verfahren zu schätzen.

(5) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den öffentlichen Erzeugern spätestens bis zum 15. Dezember für den Stichtag 31. Dezember und spätestens bis zum 15. Mai für den Stichtag 30. Mai des Berichtsjahres jeweils jene Kraftwerke, die entsprechend § 14 letzter Absatz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende) zu melden.

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